Das Bauforderungssicherungsgesetz ist in der Baupraxis viel zu wenig bekannt. Dabei bietet es für den ausführenden Unternehmer einen wirksamen Schutz vor Zahlungsausfällen, indem es eine Durchgriffshaftung gegenüber den Geschäftsführern von in Insolvenz geratenen Auftraggebern bieten kann. Diese Durchgriffshaftung ist im Einzelfall die letzte Chance der Auftragnehmer, ihre Werklohnforderung bezahlt zu bekommen, wenn der Besteller in Insolvenz geraten ist und Sicherheiten nach § 648 BGB (Bauhandwerkersicherungshypothek) oder § 650 f BGB (Bauhandwerkersicherung) nicht erlangt werden können.
In einem neuen Urteil des BGH vom 17.05.2018 – AZ: VII ZR 9 2/16 – wurde nun klargestellt, dass dieser Schutz des Baugeldes nicht nur gegenüber dem unmittelbaren Vertragspartner des Empfängers von Baugeld gilt, sondern auch gegenüber den weiteren Unternehmern einer „Subunternehmer-Kette“. Der Leitsatz dieses Urteils lautet wie folgt:
„Empfänger von Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauFordSiG ist jede Person, die für das Versprechen einer Leistung im Zusammenhang mit der Herstellung eines Baus oder Umbaus eine Vergütung erhält und andere Unternehmer aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags an der Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung beteiligt. Dabei genügt es, wenn sich das Versprechen der Leistung nur auf einzelne Teile des Baues oder Umbaus bezieht. In diesem Fall ist der (Nach-)Unternehmer grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BauFordSiG verpflichtet, die erhaltene Vergütung zugunsten der von ihm einbezogenen „anderen Unternehmer“ zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, wie viele (Nach-)Unternehmer vor dem Baugeldempfänger in einer Leistungskette tätig waren.“
Eine umfassende und praxisnahe Erläuterung mit Musterbriefen zu diesem Gesetz gibt das Buch „Die neue Bauhandwerkersicherung, 6. Auflage von Hofmann/Koppmann/Zenetti, erschienen im VOB-Verlag Ernst Vögel OHG.