Mit dem “Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz)" vom 23. Oktober 2008 wurde auch das “Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen" geändert und unter anderem mit einer neuen Überschrift (Bauforderungssicherungsgesetz) versehen. Die wichtigste Änderung ist dabei, dass der Begriff des so genannten “Baugelds” maßgeblich erweitert wurde.
Danach sind alle Gelder, die der “Empfänger von einem Dritten (in der Regel vom Bauherrn) für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaus stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, Baugeld, wenn an dieser Leistung andere Unternehmer” (in der Regel Subunternehmer) beteiligt waren.
Dieses Baugeld wird im Sinne der ausführenden Unternehmer besonders geschützt. So muss zum Beispiel der Generalunternehmer oder Hauptunternehmer das vom Bauherrn erhaltene Baugeld auf einem Treuhandkonto einzahlen und darf das Baugeld nicht für eigene Zwecke verwenden. Lediglich dann, wenn der Generalunternehmer/Hauptunternehmer selbst Bauleistungen erbringt, darf er von diesem Baugeld einen Betrag in Höhe von 50 % des angemessenen Wertes (nicht des Rechnungsbetrages) des Baugelds für sich behalten.
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