Kürzlich hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ verabschiedet, das am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird.
Im Baurecht-Forum wird hierzu eine kleine Artikelserie veröffentlicht, die über die für die Baupraxis wichtigsten Änderungen informieren wird.
Schriftform der Kündigung
1. Die bis zum 31. Dezember 2017 gültige Rechtslage
Die bisherige gesetzliche Regelung kennt nur die so genannte „freie“ Kündigung. Nach dem insoweit einschlägigen § 649 BGB, die dem Auftraggeber das jederzeitige Recht zur Kündigung des Bauvertrags einräumt, bedarf diese Kündigung keiner besonderen Form. Auch die von der Rechtsprechung und Literatur entwickelte „außerordentliche Kündigung“ ist an keine besondere Form gebunden.
2. Die ab dem 1. Januar 2018 gültige Rechtslage
Der neue § 650h BGB verlangt nun für jede Art der Kündigung die „schriftliche Form“. Bezüglich der insoweit zu beachtenden Erfordernisse wird auf die §§ 126 und 126a BGB verwiesen. Eine Kündigung in Textform ohne handschriftliche eigenständige Unterschrift (§ 126b BGB) erfüllt nicht die gesetzlichen Formerfordernisse.