Kürzlich hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ verabschiedet, das am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird.
Im Baurecht-Forum wird hierzu eine kleine Artikelserie veröffentlicht, die über die für die Baupraxis wichtigsten Änderungen informiert.
Die wichtigsten Neuerungen zum Verbrauchervertrag
5. § 650n Erstellung und Herausgabe von Unterlagen
Sofern es sich um einen Verbraucherbauvertrag handelt (siehe hierzu die Definition in § 650i BGB) ist der Unternehmer verpflichtet, vor Beginn der Ausführung „diejenigen Planungsunterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird. Die Pflicht besteht nicht, soweit der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt“ (siehe Abs. 1).
Der Abs. 2 verpflichtet den Unternehmer, „spätestens mit der Fertigstellung des Werks“ die Unterlagen zu erstellen und an den Verbraucher herauszugeben, die gegenüber den zuständigen Behörden bestätigen, dass die Leistung „unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden ist“
Der Abs. 3 verpflichtet den Unternehmer oder den Bauträger zur Herausgabe von Unterlagen an den Verbraucher, wenn ein „berechtigter Dritter“ diese Unterlagen benötigt, um prüfen zu können, ob bestimmte Bedingungen eingehalten wurden ,die der Unternehmer den Verbraucher versprochen hat.
Beispiel:
Der Verbraucher will das Bauprojekt zum Teil mit Mitteln der Förderbank KFW finanzieren. Durfte der Verbraucher bei Vertragsschluss davon ausgehen, dass die diesbezüglichen Förderbedingungen am Bau eingehalten werden, um die Finanzierung zu erhalten, so ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher die entsprechenden Nachweise zu übergeben.