Mit dem neuen Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechtlinie, dass am 13. Juni 2014 in Kraft getreten ist, wurden einzelne Bestimmungen im BGB geändert, die auch für den Abschluss von Bauverträgen Bedeutung haben, soweit der Vertragspartner des Unternehmers ein sogenannter Verbraucher ist. Hierzu das Wichtigste:
1. Widerrufsrecht
1.1 Dem Verbraucher steht ab Juni 2014 grundsätzlich dann ein 14-tätiges Widerrufsrecht des Vertrags vor, wenn er ohne ausreichende Bedenkzeit einen Vertrag mit einem Unternehmer abschließt. Dies allerdings nur, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäfts bzw. Büroräume des Unternehmers geschlossen wird.
Beispiel: Der Bauvertrag wird in der Wohnung des Auftraggebers geschlossen. In diesem Fall muss der Unternehmer den Verbraucher vollständig und ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehren.
1.2 Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Verbraucher ausreichend Zeit hatte, den Vertragsschluss zu überdenken, wenn er also entweder freiwillig die Geschäfts – oder Büroräume zum Vertragsschluss aufsucht oder wenn der Vertrag nach einem Termin in der Privatwohnung des Verbrauchers anschließend per Telefon, Fax, E-Mail oder Post zustande kommt.
Beispiel: Nach dem persönlichen Gespräch in der Wohnung des Kunden schickt der Unternehmer dem Verbraucher ein Kostenangebot, das dieser annimmt. Hier besteht kein Widerrufsrecht.
2. Neue Informationspflichten des Unternehmers bei Verbraucherverträgen
Das Gesetz sieht nun in § 312ff BGB eine Reihe von Informationspflichten vor dem Zustandekommen des Vertrags vor. Der Verbraucher muss vom Unternehmer in klarer und verständlicher Weise zumindest über folgende Umstände informiert werden:
– Die wesentlichen Eigenschaften der Bauleistung (Beispiel: Übergabe eines Leistungsverzeichnisses)
– Die Identität des Unternehmers (Zum Beispiel Name Anschrift, Telefonnummer usw. des Unternehmens)
– Den Gesamtpreis der Bauleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben oder die Art der Preisberechnung (wie bei einem Einheitspreisvertrag oder Stundenlohnvertrag) mit allen maßgeblichen Kosten.
– Die Zahlungsbedingungen und die Ausführungsfristen
– Den Hinweis auf die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte
– Zum Beispiel bei Wartungsverträgen die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung.
In der Baupraxis werden viele dieser neuen Regelungen keine großen Konsequenzen haben. Bauverträge werden üblicherweise so angebahnt, dass der Auftraggeber etwa über seinen Architekten ein Angebot bei Unternehmen schriftlich einholt. Hier kommen spezielle Widerrufsrechte des Verbrauchers nicht in Betracht. Bei dieser Art der Vertragsanbahnung wird der Unternehmer auch in der Regel die genannten Informationspflichten bereits mit dem Angebot erfüllen.
Die neuen gesetzlichen Regelungen werden sich also vornehmlich dort auswirken, wo Unternehmer etwa bei Privathaushalten klingeln und dort versuchen, zu einem Vertragsabschluss über Bauleistungen zu kommen.