Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 29.07.2009 (Az. 14 U 67/09) ist die vollständige Abwälzung des Vergütungsrisikos durch den Hauptunternehmer auf dessen Subunternehmer im Rahmen von AGB unzulässig.
In dem vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall enthielten die gegenüber einer Subplanerin verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Generalplanerin eine Regelung, wonach die „Auszahlung einer verdienten Vergütung … nur dann erfolgen [kann], wenn die Generalplanerin selbst das Geld für die zu vergütende Leistung erhalten hat“. Zugleich wurde eine Verzinsung im Verhältnis zur Subplanerin ausgeschlossen.
Damit wurde die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs über den Zeitpunkt der Abnahme hinaus aufgeschoben.
Die Generalplanerin wollte durch diese Regelung vermeiden, dass sie an die Subplanerin die geschuldete Vergütung zahlen muss, obwohl sie von ihrem Auftraggeber noch nicht entlohnt worden ist und ihr deshalb die erforderliche Liquidität fehlt. Das Gericht hat dieses Interesse grundsätzlich als berechtigt bezeichnet.
Dennoch hielt das Gericht die gewählte Regelung für unwirksam, da die Generalplanerin das grundsätzlich von ihr zu tragende Risiko, von ihrer Auftraggeberin die geschuldete Vergütung nicht oder verspätet zu erhalten, vollständig auf die Subplanerin abgewälzt habe.
Insbesondere hielt das Gericht die Subplanerin deshalb für unangemessen benachteiligt, weil für die Fälligkeit der Vergütung der Subunternehmerin keine Höchstfrist vereinbart, eine Verzinsungspflicht ausgeschlossen wurde und die Subunternehmerin nach der Regelung sogar das Risiko der Insolvenz der Auftraggeberin zu tragen hatte.