Ohne Beteiligung des Bürgen dürfen keine ihn belastenden Vereinbarungen durch die Parteien des Hauptschuldverhältnisses getroffen werden. An solche Vereinbarungen ist der Bürge nicht gebunden, ggf. wird er von der Leistungspflicht ganz frei.
In dem vom OLG München entschiedenen Fall (Beschluss vom 24.01.2011, Az. 13 U 3970/10), stellte der Auftragnehmer eine Gewährleistungsbürgschaft „nach den Bedingungen des Bauvertrages“. Dort war geregelt, dass bei der Abnahme ein Endabnahmeprotokoll durch einen Sachverständigen zu erstellen sei, dass eine Endabnahmebegehung erfolgen solle, eine schriftliche Bestätigung über die Beseitigung der Mängel vorzulegen sei und dass eine stillschweigende Abnahme ausgeschlossen sei. Zu einer solchen förmlichen Abnahme kam es nicht.
Der Auftraggeber kündigte den Vertrag vielmehr fristlos und nahm die Gewährleistungsbürgschaft u.a. wegen Kosten für Mangelbeseitigungsarbeiten in Anspruch – ohne Erfolg, so das OLG München. Durch die Abweichung von dem im Bauvertrag vorgesehenen Abnahmeprozedere (u.a. Endabnahmeprotokoll eines Sachverständigen und schriftliche Mangelfreimeldung), das über die Formulierung in der Bürgschaft „nach den Bedingungen des Bauvertrages“ auch Eingang in die Bürgschaftserklärung gefunden hat, ist wegen der damit verbundenen Haftungserweiterung ohne Zustimmung des Bürgen die Bürgschaft im Ergebnis leistungsfrei geworden.
Die Entscheidung zeigt, dass der Bürgschaftsbegünstigte sowohl die Sicherungsvereinbarungen im Werkvertrag als auch die daraufhin gestellte Bürgschaft genauestens im Auge behalten muss. Sobald der Sicherungseinbehalt gegen Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft ausbezahlt ist, lassen sich Fehler kaum mehr korrigieren. Bei Insolvenz des Hauptschuldners führt dies praktisch zum vollständigen Verlust der Gewährleistungsansprüche.