In seinem Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13 hatte der Bundesgerichtshof erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1. August 2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) Anwendung finden.
In dem entschiedenen Fall hatte die Auftraggeberin den Auftragnehmer beauftragt, eine Auffahrt des Grundstücks der Klägerin neu zu Pflastern. Hierbei sollte der Werklohn von 1800 € bar und ohne Rechnung und ohne Umsatzsteuer gezahlt werden. Der BGH hat entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG) und daher gemäß § 134 BGB nichtig sei. Konsequenz: Die Auftraggeberin habe keinerlei Gewährleistungsansprüche. Ausführlicher hierzu der nächste Baurechts-Report.