Bessert der Auftragnehmer Mängel nach, so bedeutet dies in der Regel, dass er mit der Nachbesserung ein Anerkenntnis abgibt mit der weiteren Folge, dass die Verjährung neu zu laufen beginnt (§ 212 Abs. 1 Nr.1 BGB). Nach einem Beschluss des BGH vom 9. Juli 2014 (Az: VII ZR 161/13) ist allerdings in der Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten kein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis eines Mängelbeseitigungsanspruchs zu sehen, wenn der Unternehmer zum Ausdruck bringt, die Arbeiten nur aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbringen zu wollen.
Dem Unternehmer ist dabei dringend zu raten, dies in schriftlicher Form zum Ausdruck zu bringen und auch dafür zu sorgen, dass dieses Schriftstück der Auftraggeber vor Ausführung der Nachbesserungsarbeiten auch zugeht und er dies beweisen kann.