Bei einem VOB-Vertrag kann der Auftraggeber den Lauf der Gewährleistungsfrist dadurch unterbrechen, dass er dem Auftragnehmer eine schriftliche Mängelrüge schickt (§ 13 Abs. 5 Satz 1 VOB/B).
Das OLG Frankfurt hat hierzu mit Beschluss vom 30.04.2012 – 4 U 269/11 – festgestellt, dass eine Mängelrüge per E-Mail das von der VOB verlangte Schriftformerfordernis nicht erfüllt und somit unwirksam ist:
„Nach § 126 Abs. 1 BGB verlangt die Einhaltung der Schriftform, dass die Mängelanzeige von dem Anzeigenden eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss“. Allerdings sei möglich die Unterschrift nach § 126 Abs. 3 BGB durch die in § 126 a BGB geregelte elektronische Form zu ersetzen.
Im Baurechtsreport 6/2012 folgt eine ausführliche Erläuterung dieses wichtigen Urteils.