Gerade wenn es um verschleißanfällige Bauteile geht, gibt es oft Streit zwischen den Vertragspartnern, ob in diesem Fall auch die BGB-Gewährleistungsfrist gilt. Dies ist grundsätzlich zu bejahen; allerdings wird der Begriff „Mangel“ in der Baupraxis häufig verkannt.
In einer Entscheidung vom 25. Februar 2016 (Baurechts-Report 2016, S.13) hat der BGH mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung, ob ein Werk mangelhaft ist, es auf den Zustand des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme ankomme.
Im Streitfall muss also der Auftraggeber beweisen, dass schon zum Abnahmezeitpunkt die Ursache für den später sichtbar werdenden Mangel gesetzt war.
Hierin liegt der entscheidende Unterschied zum Verschleiß. Dort ist die Leistung (zum Beispiel die elastische Fuge) zum Zeitpunkt der Abnahme noch mangelfrei, wird aber durch spätere Einflüsse unbrauchbar. Erreicht also die Fuge ein für sie übliches Lebensalter, ist aber zum Beispiel die fünfjährige Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen, kann es für den Auftraggeber schwer werden, den Nachweis zu führen, dass die Fuge schon zum Zeitpunkt der Abnahme mangelhaft war.