Bauverträge werden häufig als so genannte Einheitspreisverträge geschlossen. Zum Begriff „Einheitspreisvertrag“ wird auf unser Baurecht-Wörterbuch verwiesen.
Nicht selten kommt vor, dass die Vertragsparteien bei der Abrechnung feststellen, dass gewisse im Leistungsverzeichnis aufgeführte Positionen gar nicht ausgeführt wurden, etwa deshalb, weil sie sich als nicht notwendig erwiesen haben.
Bisher war unklar, ob und wie diese Positionen abgerechnet werden, zumal in der Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) hierzu eine eindeutige Regelung fehlt:
- Eine Kündigung dieser Positionen wurde vom Auftraggeber nie ausgesprochen.
- Auch eine Vertragsänderung wurde vom Auftraggeber nicht vorgenommen.
- Schließlich liegt auch keine „Massenminderung“ i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B vor wenn sich die Masse in einer Position auf Null verringert.
Der BGH hat aber in einer Entscheidung vom 26. Januar 2012 (Aktenzeichen: VII 19/11; Baurechts-Report 2012, Seite 13) erklärt, dass hier der § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B analog anzuwenden sei. Somit erhält der Auftragnehmer in solchen Fällen für diese Nullpositionen seine Deckungsbeiträge (Allgemeine Geschäftskosten und Baustellengemeinkosten) sowie den entgangenen Gewinn, soweit er nicht durch Erhöhung in anderen Positionen oder etwa durch Zusatzleistungen einen Ausgleich erhält.