Bekanntlich beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängel bei Werkleistungen 2 Jahre. Handelt es sich allerdings um eine Bauleistung, verlängert sich die Gewährleistungsfrist auf 5 Jahre, gerechnet von der Abnahme (§ 634a Abs.1 Nr.2 BGB).
Bisher war nicht eindeutig geklärt, welche Gewährleistungsfrist gilt, wenn auf eine Bauleistung nachträglich eine Photovoltaikanlage montiert wird. Nun hat der u.a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 2. Juni 2016 – VII ZR 348/13 – entschieden, dass eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, der Funktion der Halle dient und deshalb die für Arbeiten „bei Bauwerken“ geltende lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von 5 Jahren, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, Anwendung findet.