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Neues zur Prüfung und Wertung von spekulativen Preisen im staatlichen Hoch- und Straßenbau

Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A i. V. m. § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A sind Angebote mit fehlenden oder unvollständigen Preisangaben auszuschließen. Streitig war bislang, ob dies auch dann gilt, wenn spekulativ Umrechnungen zwischen einzelnen Leistungspositionen vorgenommen werden, einzelne Positionen also unrealistische Niedrigpreise enthalten.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Beschluss vom 18. Mai 2004 – Az.: X ZB 7/04; Vergaberechts-Report 7/2004 – ausgeführt, dass ein Angebot nur gewertet werden kann, wenn jeder in der Leistungsbeschreibung vorgesehene Preis so wie gefordert vollständig und mit dem Betrag angegeben wird, der für die betreffende Leistung beansprucht wird. Damit sind sog. Mischkalkulationen unzulässig. Wenn also beispielsweise ein Bieter in einer Positionen einen sog. Cent-Preis einsetzt (Einheitspreis: 0,01 € pro cbm) und sich dann in dem Vergabegespräch darauf beruft, er habe den Mehrpreis in eine andere Position (z. B. Baustelleneinrichtung) eingesetzt, sei daher nicht wertbar. Der Bieter verstoße hiermit gegen seine Verpflichtung, ein transparentes Angebot abzugeben und wird deshalb von der Wertung ausgeschlossen.

Dieses Urteil war Anlass für das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowohl für den Hochbaubereich als auch für den Straßenbau durch Erlasse vom 28.10.2004 (Az.: B15-01080-114) und 25.11.2004 (Az.: S12/70-10-00-01/57 VA 04) entsprechend zu reagieren. Danach darf ein Angebot nur gewertet werden, wenn jeder Preis vollständig und mit dem Betrag eingegeben ist, der für die entsprechende Leistung beansprucht wird. Angebote mit mischkalkulierten Einheitspreisen sind daher auszuschließen. „Auffällige Preise“ (z. B. „Cent-Preise“) sind aufzuklären.

Bitte beachten Sie, dass beide Erlasse nicht identisch sind. Anders als die Hochbauregelung enthält der Erlass für den Straßenbau die Formulierung, der Bieter müsse nachweisen, dass sein Preis „sachgerecht kalkuliert“ worden sei, nicht mehr. Dieser Begriff kann zu Missverständnissen führen, weil er nicht entsprechend erläutert wird. Insbesondere bleibt unklar – und ergibt sich auch nicht eindeutig aus der zitierten BGH-Rechtsprechung -, ob ein Bieter ein gültiges Angebot abgegeben hat, wenn er zwar zu einer Position einen „Cent-Preis“ einsetzt, andererseits aber im Vergabegespräch darlegt, dass er bereit und in der Lage sei, zu diesem Preis die genannte Leistung zu erbringen, also eine „Verschiebung“ der Kosten in andere Positionen nicht erfolgt.

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