Ordnet der Auftraggeber eine geänderte Leistung an, so verlangt die VOB/B in § 2 Nr.5, dass der neue Preis „unter Berücksichtigung der Mehr-oder Minderkosten“ ermittelt wird. Daher ist eine Nachtragsrechnung des Auftragnehmers nicht korrekt erstellt, wenn er in dieser nur die Mehrkosten aufführt, obwohl auch Minderkosten angefallen sind.
Der BGH hat hierzu in seinem Urteil vom 20.8.2009 – AZ: VII ZR 205/07 – erklärt, dass eine solche Rechnung mangels Prüfbarkeit nicht fällig wird, der Auftraggeber als auch nicht in Verzug gerät, wenn er insoweit nicht zahlt.
Sind bei einem Nachtrag nur Mehrkosten angefallen, ist dies aber für den prüfenden Auftraggeber/Architekten nicht offenkundig, empfiehlt sich für den Auftragnehmer, dies in seiner Nachtragsrechnung kurz zu erläutern.