Ein Bauvertrag enthält folgende Skontoabrede:
„Bei Einhaltung der Zahlungen entsprechend Zahlungsplan gewährt der AN 3% Skonto.“
Entscheidung BGH 29.6.2000 VII ZR 186/99:
„Dieser Abrede ist nicht zu entnehmen, daß das Skonto nur dann verdient sein soll, wenn sämtliche Raten fristgerecht bezahlt werden.“
Eigentlich ist aber doch gerade die komplette Zahlung aller Raten der Sinn der Skontogewährung.
So jedenfalls OLG München 4.12.1991 27 U 346/91: Dort war vereinbart „…abzüglich 3% Skonto bei Zahlung lt. VOB und Gesamtauftrag…“
Das OLG sagt in seiner Begründung, daß Skontovereinbarungen nach strengen Maßstäben auszulegen seien und dies dazu führe, daß alle Zahlungen fristgemäß erfolgen müssten um die Skontogewährung auszulösen.
Um ganz sicher zu sein, sollte im Vertrag also formuliert werden:
“ Skonto 3% bei Einhaltung einer Frist von 6 Werktagen bei sämtlichen Abschlagszahlungen und von 20 Werktagen bei der Schlußzahlung.“