Derzeit wird im Deutschen Bundestag ein „Gesetzesentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung diskutiert. Eine Reihe von Fragen hierzu,die zwischen den Bauverbänden und dem Gesetzgeber streitig waren, konnten zwischenzeitlich einvernehmlich geklärt werden. Offen sind im wesentlichen noch folgende Punkte:
Sichere Regelung zu Ausbau-und Einbaukosten
Die bisherige gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Bauunternehmer bei mangelhaften Baumaterialien von seinem Lieferanten den Ersatz der Aus-und Einbaukosten des mangelhaften Materials nicht verlangen kann, sofern diesem kein Schuldvorwurf zu machen ist. Letzteres ist sehr häufig der Fall, weil der Lieferant ja selbst den Baustoff vom Hersteller bezieht und in der Regel keine nähere Kenntnis von etwa vorhandenen Mängeln besitzt.
Dies soll durch die neue gesetzliche Regelung zu Gunsten der Bau-und Ausbauunternehmen geändert werden. Allerdings ist noch unklar, ob es im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht zulässig ist, diese Verbesserungen zu Gunsten der Unternehmer durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wieder abzubedingen.Diese Gefahr ist realistisch, weil der Hersteller und Lieferant im Verhältnis zu den ausführenden Unternehmer häufig der „Marktstärkere“ ist.Die Bauverbände fordern daher eine Regelung, die durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht unterlaufen werden darf.
Neues Anordnungsrecht des Auftraggebers zur Vertragsänderung
Dieses Anordnungsrecht soll dem Auftraggeber das einseitige Recht geben, die ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen zu ändern.Er kann dies jedoch erst nach einem erfolglosen Einigungsversuch. Außerdem kann der Unternehmer die angeordnete Änderung grundsätzlich ablehnen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Im Gegenzug hat der Unternehmer einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung, kann also in Form eines Nachtrags die Mehrkosten fordern.
Der Begriff der „Unzumutbarkeit“ ist natürlich nur schwer zu fassen. Außerdem beschränkt die Unzumutbarkeit das Anordnungsrecht des Auftraggebers dann nicht, wenn die Änderung zur Erreichung des vereinbarten Erfolgs notwendig ist.
Diese Neuregelung ist in der Bauwirtschaft sehr umstritten. Auch fordert der Zentralverband des Baugewerbes, dass korrespondierend zu diesem Anordnungsrecht eine Pflicht des Bauherrn aufgenommen wird, auf das vom Auftragnehmer hierzu erstellte Nachtragsangebot kurzfristig zu reagieren. Auch sei eine Frist einzufügen, nach deren Ablauf der Bauunternehmer davon ausgehen kann, dass es bezüglich der geänderten bzw. zusätzlichen Leistungen zu keiner Einigung zwischen den Vertragsparteien gekommen ist. „Der Unternehmer muss berechtigt sein, bis zur Reaktion des Bauherrn bzw. bis zum Ablauf der Frist die Ausführung der geänderten bzw. zusätzlichen Leistungen zu verweigern“.
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