Unser Vergaberecht ist „zweigeteilt“. Wird eine Baumaßnahme der Öffentlichen Hand ausgeschrieben, deren Gesamtauftragswert oberhalb des so genannten EU-Schwellenwerts in Höhe von 4.845.000 Euro liegt, gelten besondere Regelungen, die unter anderem in den so genannten a-Paragraphen der VOB/A enthalten sind. So bestimmt etwa der § 16a Abs. 3 VOB/A für Nebenangebote folgendes:
„Der Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenangebote, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen“.
Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 30.8.2011 – AZ: X ZR 55/10 – bestätigt, daß bei Bauaufträgen unterhalb dieser EU-Schwelle auch solche Nebenangebote gewertet werden können, bei denen keine Mindestanforderungen vorgegeben wurden. Die Basisparagraphen der VOB/A beinhalteten nämlich keine vergleichbare Regelung zu § 16a Abs. 3 VOB/A.