Das Landgericht Osnabrück (Az. 4 O 122/11 – IBR Werkstattbeitrag)hatte folgende Vertragsstrafenklausel zu bewerten:
„Der Auftragnehmer hat als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzuges zu zahlen: 2.1 Bei Überschreitung der Ausführungsfristen mindestens 50 €, 0,2 % des Betrags der Auftragssumme. 2.3 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % der Auftragssumme begrenzt.“
Das Landgericht Osnabrück erklärte die Vertragsstrafenklausel für unwirksam. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. In seiner Begründung bezieht sich das Landgericht auf die Rechtsprechung des BGH, nach der allgemeine Geschäftsbedingungen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren so klar und präzise wie möglich zu umschreiben sind (vergleiche BGH, VII ZR 28/07, BauR 2008, 508).
Diesen Anforderungen wird die Vertragsstrafenklausel nach der vom LG sauber begründeten Entscheidung nicht gerecht. Mit der Verwendung der Begriffe „Auftragssumme“ und „Endbetrag der Auftragssumme“ für die Bezeichnung der Berechnungsgrundlage des Vertragsstrafenbetrages eröffnet der Wortlaut der Klausel mehrere Deutungsmöglichkeiten und ist daher intransparent. Der Wortlaut der Klausel entspricht der Vertragsstrafenklausel gemäß Ziff. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen des VHB-Bund-Ausgabe 2008.
Das landgerichtliche Urteil dürfte daher für zahlreiche öffentliche Bauverträge bedeutsam sein. § 307 BGB schützt nicht nur Verbraucher. Auch Unternehmen können sich auf diese Regelung berufen (BGH, VII ZR 53/03, BauR 2004, 488, 490).