Gerät der Schuldner in Verzug, so muss er recht hohe Verzugszinsen bezahlen, wobei für Rechtsgeschäfte mit so genannten Verbrauchern (§ 13 BGB) und mit „Nichtverbrauchern“ (§ 14 BGB) unterschiedliche Verzugszinsen gelten. Nach § 288 BGB beträgt dabei der Verzugszinssatz für Verbraucher 5 % über dem Basiszinssatz, für Nichtverbraucher ein solcher von 9 %, ebenfalls über dem Basiszinssatz.
Die Deutsche Bundesbank hat diesen Basiszinssatz mit Wirkung vom 1. Januar 2016 bei -0,83 % beibehalten. Damit gilt weiterhin für alle Geldschulden aus Rechtsgeschäften, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind, für Verzugszeiträume ab dem 1. Januar 2016 für Verbraucher ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 4,17 % für Nichtverbraucher ein solcher von 8,17 %.