Oft lässt sich nicht sehr einfach beantworten, ob die Vertragspartner einen Werk-oder Kaufvertrag abgeschlossen haben. Die Beantwortung dieser Frage kann aber für die Beurteilung einer Rechtssache von entscheidender Bedeutung sein.
Beispiel:
Der Kunde lässt sich eine Küche liefern und montieren. Nach fertigem Einbau unterschreibt er ein als „Übergabeprotokoll Einbauküche“ bezeichnetes Formular des Unternehmers. In dem Formular ist u. a. angekreuzt, dass die Arbeitsplatte in Ordnung ist. Später rügt der Kunde Mängel und wendet ein, dass die eingebaute Arbeitsplatte nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspreche. Nun beruft sich hier der Unternehmer darauf, dass der Kunde die Arbeitsplatte in Kenntnis dieser Mängel vorbehaltlos abgenommen und damit sein Rügerecht verloren habe (§ 640 Abs. 3 BGB). Der Kunde ist dagegen der Ansicht, dass hier gar kein Werkvertragsrecht Anwendung finde, sondern Kaufrecht. Dem gesetzlichen Kaufrecht sei ein solcher Ausschluss von Mängelansprüchen durch vorbehaltlose Abnahme nicht bekannt.
Mit Urteil des BGH vom 19.07.2018 – AZ:VII ZR 19/18 – hat diese ausgeführt, daß die Einordnung des Vertrags (Werkvertragsrecht oder Kaufrecht) davon abhänge, worin der Schwerpunkt der Leistung liege. Liege der Schwerpunkt auf der Montage- und Bauleistung, etwa auf Einbau und Einpassung einer Sache in die Räumlichkeit, und dem damit verbundenen individuellen Erfolg, liege ein Werkvertrag vor. Stehe dagegen der Warenumsatz im Vordergrund und kommt es weniger auf die individuellen Anforderungen und die geschuldete Montage-Bauleistung an, („Küche von der Stange“) spricht das Gesamtbild des Vertrags für einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung.
Fazit: Es kommt somit immer auf den Einzelfall an. Ähnliches gilt auch für andere Verträge, wie beispielsweise Verträge über die Montage von Photovoltaikanlagen.