Wie schon berichtet, ist am 13. Juni 2014 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft getreten.
Bei Anwendung dieses Gesetzes gibt es insbesondere dann Probleme für ein Bauunternehmen, wenn es den Bauvertrag außerhalb seiner Geschäftsräume schließt und den Auftraggeber falsch oder unvollständig über dessen Widerrufsrecht belehrt hat. Dies kann möglicherweise dazu führen, dass bereits erbrachte Leistungen vom Auftraggeber nicht bezahlt werden müssen. Um dies zu vermeiden gibt der Zentralverband des deutschen Baugewerbes (ZDB) folgende Ratschläge an seine Unternehmen:
1. Der Vertrag mit einem Verbraucher sollte zukünftig nicht mehr außerhalb der Geschäfts-/Büroräume des Unternehmers geschlossen werden (kein Widerrufsrecht des Verbrauchers).
2. Im Rahmen eines Vor-Ort-Termins beim Verbraucher sollte dem Verbraucher „Bedenkzeit“ zum Abschluss des Vertrages eingeräumt werden. Der Verbraucher sollte den Vertrag hiernach schriftlich oder telefonisch schließen (kein Widerrufsrecht des Verbrauchers).
3. Lässt sich der Vertragsschluss im Haus/in der Wohnung des Verbrauchers („am Küchentisch“) nicht vermeiden, sollte der von ZDB und Haus & Grund erarbeitete Mustervertrag Einzelgewerk/Handwerkervertrag verwendet werden. Dieser enthält Regelungen zum Widerrufsrecht sowie alle erforderlichen Belehrungen.
4. Wird die Verwendung des ZDB und Haus & Grund Mustervertrages Einzelgewerk/Handwerkervertrag abgelehnt, dann ist jedenfalls die Widerrufsbelehrung zu verwenden, welche als separates Dokument in der Infoline eingestellt ist.