Nach dem seit dem 2. Januar 2009 gültigen BGB hat der Auftragnehmer eines Bauvertrags einen Abschlagszahlungsanspruch, der inhaltlich an die Regelung der VOB/B angelehnt ist. Allerdings gibt es einen wesentlichen Unterschied:
Nach§ 632a BGB Abs. 1 kann eine Abschlagszahlung wegen „unwesentlicher Mängel“ nicht verweigert werden. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Mängel „nur“ das Recht, „in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten“ als Druckzuschlag zurückzuhalten( § 641 Abs. 3 BGB).
Ist dagegen die Leistung mit „wesentlichen Mängeln“ behaftet, so ergibt sich aus dem neuen § 632a Abs. 1 S. 2 BGB, dass hier der Auftraggeber das Recht besitzt, die Abschlagszahlung gänzlich zu verweigern. Zu der Frage wann „wesentliche Mängel“ anzunehmen sind, gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung. Im allgemeinen wird man hierbei verlangen müssen, dass die erbrachte Leistung in ihrer Funktion nicht unerheblich beeinträchtigt ist. Aber auch so genannte Schönheitsfehlers können, wenn sie einen nicht unmaßgeblichen Umfang überschritten haben, einen wesentlichen Mangel darstellen.