Subunternehmerverträge beinhalten besondere Risiken für den Hauptunternehmer. So haftet der Hauptunternehmer wie ein Bürge dafür, dass sein Subunternehmer den Mitarbeitern der Mindestlohn bezahlt, die Beiträge an die Urlaubskasse, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und die Beiträge zur Berufsgenossenschaft entrichtet. In einem wichtigen Urteil hat nun der BGH am 15.12.2016 – AZ X ZR 117/16; Baurechts-Report 1/2017 – festgestellt, dass der Hauptunternehmer berechtigt ist, sich durch eine Vertragsklausel abzusichern, wonach der Werklohn des Subunternehmers trotz vollständiger Erfüllung der Werkleistung erst zur Zahlung fällig ist, wenn dieser die Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorlegt , aus denen sich ergibt, dass der Subunternehmer den genannten Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist.
An dieser Rechtslage ändert sich nichts, wenn der Subunternehmer insolvent wird und der Insolvenzverwalter Zahlung verlangt.
Ein für Hauptunternehmer vorteilhaftes Muster eines Subunternehmervertrags findet sich im Buch „Der Subunternehmervertrag Bau“ 3. Auflage 2014 von Frikell/Toppe , erschienen im VOB-Verlag E. Vögel, 93491 Stamsried.