Bekanntlich kann im VOB-Vertrag der Lauf der Gewährleistungsfrist durch eine schriftliche Mängelrüge unterbrochen werden. In der Rechtsprechung ist derzeit strittig, ob auch eine einfache E-Mail diesem Schriftformerfordernis genügt, also für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist sorgt. Nun hat ein neues Urteil des OLG Jena (vom 26.11.2015-Baurechts-Report 2016, S.5) diese Frage verneint und sich hierbei auch auf das Urteil des OLG Frankfurt (NJW 2012, S.2206) berufen, das diesbezüglich zum gleichen Ergebnis kommt. Diese Meinung der genannten Gerichte ist in der Literatur heftig umstritten (siehe zum Beispiel Kapellmann/Messerschmidt VOB Teile A und B, § 13 VOB/B Rn. 238).
Bevor hierzu der BGH eine endgültige Klärung herbeiführt, empfiehlt sich, etwa im Bauvertrag zu vereinbaren, dass für die Wahrung der Schriftform eine einfache E-Mail genügt oder E-Mails nur noch mit elektronischer Signatur (§ 126a BGB) zu versenden.