Bei Alternativpositionen (auch "Wahlpositionen" genannt) handelt es sich um Positionen, die "alternativ" zu einer Position im Leistungsverzeichnis ausgeführt werden können.
Beispiel: Der Auftraggeber lässt sich im Leistungsverzeichnis alternativ zu einem Natursteinbelag einen Betonsteinbelag anbieten.
Der Auftraggeber hat das Wahlrecht zwischen den Alternativpositionen und muss seine diesbezügliche Entscheidung im Rahmen der Angebotswertung berücksichtigen. Die Verwendung von Alternativpositionen bringt die Gefahr von Manipulationen mit sich. Der Auftraggeber kann mit Hilfe dieser Positionen erreichen, dass ein ihm genehmer Bieter an die erste Stelle rückt. Deshalb ist die Verwendung dieser Positionen nicht unbeschränkt möglich. Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 24. März 2004, Vergaberechts-Report 2004,3) gilt diesbezüglich folgendes:
"Die Aufnahme von Wahl -/Alternativ-Positionen in ein LV ist zulässig, wenn für den Auftraggeber ein berechtigtes Interesse besteht. Begrenzte Haushaltsmittel stellen ein solches berechtigtes Interesse dar. Zur Gewährleistung eines transparenten Verfahrens muss der Auftraggeber dem Bieterkreis allerdings vorab die Kriterien bekannt geben, die für die Inanspruchnahme der ausgeschriebenen Wahlpositionen maßgebend sein sollen."
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