Die Bedarfsposition (oder Eventualposition) in einem Leistungsverzeichnis dient lediglich der Preisangabe für eine eventuell vom Auftraggeber gewünschte Leistung. Der Auftraggeber kann somit auf die Ausführung dieser Position verzichten, ohne die Rechtsfolgen einer Teilkündigung (siehe dort) befürchten zu müssen. Bedarfspositionen müssen als solche gekennzeichnet sein. Bedarfspositionen sind insbesondere angehängte Stundenlohnarbeiten (siehe dort).
Die neue VOB/A 2009 bestimmt in § 7 Abs. 1 Nr. 4, dass "Bedarfspositionen grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen sind". Dieses grundsätzliche Verbot wird deshalb ausgesprochen, weil man Manipulationen bei der Vergabe, die durch Bedarfspositionen denkbar sind, vermeiden möchte. Vom grundsätzlichen Verbot wird man dann eine Ausnahme machen müssen, wenn zum Zeitpunkt der Ausschreibung (siehe dort) auch bei Ausschöpfung aller örtlichen und technischen Erkenntnismöglichkeiten objektiv noch nicht feststellbar ist, ob eine Position zur Ausführung kommt.
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