Der Global-Pauschalvertrag ist ein Pauschalvertrag. Im Gegensatz zum Detail-Pauschalvertrag wird bei einem Global-Pauschalvertrag die zu erbringende Leistung nicht durch ein detailliertes Leistungsverzeichnis sondern nur durch eine funktionale Leistungsbeschreibung definiert. Diese dient im Wesentlichen nur den Zweck, das vom Auftragnehmer zu erbringende Leistungsziel zu fixieren, ohne die Leistung im Detail konkret zu beschreiben. Somit schuldet der Auftragnehmer im Zweifel alle Leistungen, die für die Errichtung eines funktionstauglichen Werks erforderlich und technisch notwendig sind, ohne Rücksicht darauf, ob gewisse Detailleistungen in der globalen Leistungsbeschreibung definiert wurden.
Weil dieser Vertragstyp für beide Vertragsteile Risiken beinhaltet, sieht der § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A Fassung 2009 vor, dass Bauleistungen nur "in geeigneten Fällen" für eine Pauschalsumme vergeben werden dürfen, nämlich dann, "wenn" die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist.
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