Allgemeines:
Nach Abschluss der Planungsphase und vor Vergabe der Bauleistungen ist der Architekt verpflichtet, die Vergabe gut vorzubereiten. Er setzt zu diesem Zweck insbesondere die Ergebnisse der Ausführungsplanung in sog. Leistungsverzeichnisse (LV) um. Diese wiederum dienen als Grundlage für die Angebote der Unternehmer. Der Architekt erbringt diese Arbeiten im Rahmen der Leistungsphase 6 (gemäß § 15 Nr. 6 HOAI).
Baubeschreibung:
Möchte ein Unternehmen an einer Ausschreibung für Bauleistungen teilnehmen, so bedarf dieses genauer Angaben hinsichtlich der Bauaufgabe. Nur so kann es ein belastbares Angebot abgeben. Der Architekt erstellt deshalb eine Baubeschreibung mit exakten technischen Angaben. Er versetzt die Bewerber damit in die Lage, ihre Preise einwandfrei zu ermitteln.
Bewertung der Grundleistungen:
§ 15 Ziff. 6 HOAI benennt die Grundleistungen, die der Architekt im Rahmen der Vorbereitung der Vergabe üblicherweise erbringt. Bei einer Vollarchitektur für ein Gebäude entfallen zehn Prozent des gesamten Architektenhonorars auf die Leistungsphase 6 („Vorbereitung der Vergabe"). Diese zehn Prozent verteilen sich gleichmäßig auf die drei diesbezüglichen Grundleistungen.
Honorar:
Für die Erbringung der Grundleistungen (siehe „Bewertung der Grundleistungen") erhält der Architekt zehn Prozent seines Honorars (bezogen auf die Vollarchitektur für ein Gebäude). Hinsichtlich der Honoraransprüche für besondere Leistungen gelten Besonderheiten, soweit eine „Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm" (siehe dort) erstellt wird.
Koordinierung der Leistungsbeschreibungen:
Zu den Grundleistungen der Leistungsphase 6 gemäß § 15 HOAI zählt das „Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten". Neben dem Architekten planen in der Regel auch Fachplaner/Sonderfachleute. Zur Aufgabe des Architekten gehört es, diese Planungen mit seinen eigenen in Übereinstimmung zu bringen. Das ist Voraussetzung, damit der Bauablauf und das Gebäude reibungsfrei funktionieren.
Leistungsverzeichnisse:
Im Rahmen der Ausschreibung von Bauleistungen stellt der Architekt den Interessenten neben einer allgemeinen Darstellung der Bauaufgabe („Baubeschreibung", siehe dort) auch ein sog. Leistungsverzeichnis zur Verfugung. Im Leistungsverzeichnis werden in klar gegliederter Form die erforderlichen Leistungspositionen und die voraussichtlich benötigte Menge der Leistung benannt. Die Spalten für die sog. Einheitspreis (z. B. € 10,- pro m2) und den – sich aus der Multiplikation von Einheitspreis und Menge ergebenden – Gesamtpreis bleiben zunächst offen; diese haben die Bieter auszufüllen. Bauherr und Architekt können die Preise dann vergleichen und schließlich auf das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erteilen.
Mengenermittlungen:
Um eine verbindliche Leistungsbeschreibung mit LeistungsVerzeichnis (siehe jeweils dort) aufzustellen, muss der Planer vorab alle Mengen an Bauteilen, Baustoffen und Erdmassen so exakt wie möglich ermitteln. Eine realistische Mengenermittlung bewahrt den Bauherren auch vor bösen Überraschungen. Bei fehlerhafter Mengenermittlung kommt es nämlich gar nicht so selten vor, dass Bieter die zu niedrig angesetzte Menge erkennen und hier einen überhöhten Einheitspreis anbieten. Bei der Vergabe macht sich dies wegen der geringen Menge zunächst kaum bemerkbar, bei der Vergütung der Mehrmenge schlägt der hohe Einheitspreis später dann umso mehr zu Buche.
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