In der Praxis kommt es relativ häufig vor, dass ein Architektenvertrag vorzeitig beendet wird. Oft ist Ursache ein gestörtes Vertrauensverhältnis. Der zwischen Bauherrn und Architekten bestehende Architektenwerkvertrag kann von ersterem ordentlich und von beiden Parteien – beim Vorliegen bestimmter Gründe – außerordentlich gekündigt werden. Art und Umstände der Kündigung spielen eine wichtige Rolle für die Höhe der an den Architekten zu entrichtenden Vergütung.
Auch eine Aufhebungsvereinbarung ist – insbesondere zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen – möglich.
Die Abnahme (siehe dort) ist beim Architektenvertrag von zentraler Bedeutung. Das gilt auch im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung. Deshalb besteht ein Ansprach des Architekten auf Abnahme der bereits fertig gestellten Leistung.
Angabe des Leistungsstandes in der Schlussrechnung:
Eine prüffähige Schlussrechnung ist auch bei einem gekündigten Architektenvertrag seitens des Planers vorzulegen. Erhebliche Probleme in der Praxis bereitet hierbei die Abrechnung eines gekündigten Pauschalhonorarvertrages. Die nach der Rechtsprechung notwendige Abgrenzung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungszeiten, insbesondere die Zuordnung einer Vergütung für diese einzelnen Leistungsteile ist in der Regel aufwendig und kompliziert.
Die anrechenbaren Kosten des Bauobjekts stellen – neben der Honorarzone – den Ausgangspunkt für die Berechnung des Architektenhonorars dar. Das gilt auch im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung. Die anrechenbaren Kosten werden auf Grundlage der Kostenermittlungsart ermittelt, die in der letzten vollständig erbrachten Leistungsphase benannt ist.
Aufwendungsersparnis:
Kündigt der Bauherr ohne wichtigen Grund (sog. ordentliche Kündigung, siehe dort), so behält der Architekt seinen Vergütungsanspruch. Dieser wird allerdings gekürzt um die sog. ersparten Aufwendungen und den anderweitigen Erwerb. Etwa Sachkosten, die der Architekt nun einspart, und Gewinne, die er durch anderweitigen Einsatz seines frei gewordenen Personals erzielt, sind also zu dessen Lasten beim gekündigten Vertrag zu berücksichtigen. Dies muss der Architekt selbst darlegen; die Bezugnahme auf eine Pauschale reicht nicht aus. Meint der Bauherr dann dennoch, dass die ersparten Aufwendungen falsch berechnet sind, so muss er das Gegenteil zu beweisen.
Beginn der Gewährleistungszeit:
Mängelansprüche des Bauherrn (Gewährleistungsansprüche) gegenüber dem Architekten beginnen erst mit wirksamer Abnahme der Architektenleistung (siehe auch Abnahme). Die Gewährleistungsfrist beträgt fünf Jahre. Hier gilt das selbe wie beim nicht gekündigtem Vertrag.
Fälligkeit des Honorars:
Will der Architekt bei einem vorzeitig beendeten Vertrag abrechnen, so muss er auch hier
eine prüfbare Schlussrechnung vorlegen.
Siehe auch Angabe des Leistungsstandes in der Schlussrechnung.
Honorar für erbrachte Leistungen:
Der Bauherr hat dem Architekten dessen bereits erbrachte Leistungen zu vergüten. Selbst eine Kündigung aus wichtigem Grund ändert hieran nichts. Ausnahme: Mangelhafte Werkleistung des Architekten oder Wert der bisher erbrachten Leistung für den Bauherrn gleich null. Letzteres muss der Bauherr beweisen.
Honorar für nicht erbrachte Leistungen:
Bei ordentlicher Kündigung hat der Architekt einen Anspruch auf Vergütung auch der noch nicht erbrachten Leistungen – dies abzüglich ersparter Aufwendungen (siehe Aufwendungsersparnis). Aber: Bei vertragswidrigem, schuldhaftem Verhalten verliert der Architekt diesen Anspruch.
Kündigung:
Siehe Kündigung des Architektenvertrages.
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