Mandantenfrage:
Wir stehen kurz vor größeren Umbaumaßnahmen an unserem Einfamilienhaus. Nun verlangt der von uns beauftragte Unternehmer eine „Bauhandwerkersicherheit“ über die volle Auftragssumme. Leistungen hat er– abgesehen von einigen Planungstätigkeiten – bisher nicht erbracht. Müssen wir tatsächlich eine solche Sicherheit leisten? Nach meinen bisherigen Erkundigungen sind doch Auftraggeber, die Bauleistungen für ein Einfamilienhaus vergeben, von dieser so genannten Bauhandwerkersicherheit ausgenommen. Ist das richtig?
Expertenantwort:
Die Antwort zu Ihrer Frage richtet sich danach, ob der Vertrag mit dem Handwerker vor dem 1. Januar 2018 geschlossen wurde oder nicht. Wurde der Vertrag vor diesem Zeitpunkt geschlossen, so ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, eine solche Sicherheit beizubringen, wenn er Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen lässt. Aufgrund des „Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ hat sich diesbezüglich für alle Verträge, die seit dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden und werden, die Rechtslage geändert. Nun kommt durchaus in Betracht, dass der Auftraggeber, der Umbaumaßnahmen für ein Einfamilienhaus in Auftrag gibt, verpflichtet sein kann, eine solche Sicherheit beizubringen. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um einen sogenannten „Verbraucherbauvertrag“ handelt.
Handlungsempfehlung:
Ihre bisherige Sachverhaltsschilderung reicht nicht aus, um klären zu können, ob ein so genannter Verbraucherbauvertrag vorliegt. Nach der bisher hierzu vorhandenen Literatur ist bei Umbauarbeiten nur dann ein „Verbraucherbauvertrag“ anzunehmen, wenn es sich um solche Umbaumaßnahmen handelt, die mit dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind. Für „normale“ Renovierungsarbeiten ist somit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Unternehmer vom Auftraggeber für seine Vorleistungen eine Bauhandwerkersicherheit fordern kann. Die hier anstehenden Fragen bedürfen insbesondere dann einer kurzfristigen Klärung, wenn Ihnen der Unternehmer bereits eine Frist zur Beibringung der Sicherheit gesetzt hat. Verstreicht diese Frist ergebnislos, kann der Unternehmer den Vertrag kündigen und entgangenen Gewinn fordern.