Mandantenfrage:
Wir sind ein Ausbauunternehmen. Derzeit treffen wir Arbeitsvorbereitungen für eine große Baumaßnahme, wobei allerdings damit zu rechnen ist, dass sich sowohl der Baubeginn als auch die Baudurchführung aufgrund nicht rechtzeitiger Vorunternehmerleistungen erheblich verzögern werden. Nach unserer Kenntnis haben wir hier möglicherweise Entschädigungsansprüche gegenüber dem Auftraggeber und bitten um Mitteilung, was wir zur Absicherung dieser Ansprüche zu tun haben.
Expertenantwort:
Hier kommen unterschiedliche Anspruchsgrundlagen des Auftragnehmers mit unterschiedlichen Rechtsfolgen in Betracht. Wollen Sie Entschädigungsansprüche nach § 642 BGB geltend machen, so müssen Sie die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen im Streitfall darlegen und beweisen, nämlich
- die Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, ohne deren Erfüllung die Leistung nicht rechtzeitig erfolgen kann
- eine konkrete Darlegung, inwiefern Sie wartezeitbedingte Mehrkosten durch Vorhaltung von Arbeitskraft und Geschäftskapital haben, die in Ihrer ursprünglichen Kalkulation nicht enthalten waren
- ob und inwieweit Schadensminderungsmaßnahmen, wie zum Beispiel durch Vorziehen anderer Bauteile, hätten genutzt werden können und
- eine Anzeige an den Auftraggeber, dass Sie zum Behinderungszeitpunkt auch leistungsbereit waren und – beim VOB-Vertrag – auch eine entsprechende Behinderungsanzeige machen.
Handlungsempfehlung:
Wie bereits ausgeführt, kommen in solchen Fällen unterschiedliche Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen in Betracht. Dies sollte frühzeitig geklärt werden. Auch kann sich – wenn größere Schäden befürchtet werden – empfehlen, frühzeitig einen Sachverständigen einzubinden, der die eventuellen Behinderungsschäden beweiskräftig dokumentiert. Die Kosten dieses Sachverständigen sind dem Auftragnehmer im Einzelfall zu ersetzen. Auch diesbezüglich wären die rechtlichen Voraussetzungen vorab zu prüfen.