Mandantenfrage:
Wir sind ein Malerbetrieb und haben im Jahr 2014 umfangreiche Malerarbeiten in einem größeren Bürogebäude durchgeführt. Die Malerarbeiten wurden im April 2014 abgenommen. Zum Punkt Gewährleistung wurde lediglich das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vereinbart. Jetzt hat uns dieser Kunde aufgefordert, Mängel zu beseitigen, die an unseren Malerarbeiten vorhanden sein sollen. Nach unserer Beurteilung handelt es sich aber nicht um Mängel, sondern um üblichen Verschleiß und um andere Ursachen, die nicht unserem Verantwortungsbereich liegen. Ist in dem Fall nicht auch schon die Gewährleistungsfrist abgelaufen?
Unsere Expertenantwort:
Leider reichen die von Ihnen gelieferten Informationen nicht aus, um die Frage abschließend zu beantworten. Hierzu ist eine sorgfältigere Aufklärung des Sachverhalts notwendig.
Zunächst muss man prüfen, ob es sich bei den von Ihnen durchgeführten Malerarbeiten um ein „Bauwerk“ handelt. Für mich hört sich das danach an, wenn es sich um umfangreiche Malerarbeiten handelt, die der grundlegenden Erneuerung des Gebäudes dienten. Wenn ja, gilt eine 5-jährige Gewährleistungsfrist seit Abnahme. Handelt es sich bei den Malerarbeiten lediglich um „Wartungsarbeiten“, kommt eine zweijährige Gewährleistungsfrist in Betracht (siehe § 634a BGB).
Auch dann, wenn die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen ist, muss geprüft werden, ob hier überhaupt „Mängel“ vorliegen. Es ist die Frage zu klären, ob die nun aufgetretenen Schäden also auf Ausführungsfehler zurückzuführen sind.
Handlungsempfehlung:
Wie schon ausgeführt, ist unbedingt notwendig, den Sachverhalt sorgfältig aufzuklären. Wir empfehlen, vorläufig keine „Verhandlungen“ mit dem Auftraggeber zu führen, um zu vermeiden, dass eine noch laufende Verjährungsfrist gehemmt wird (§ 203 BGB).