Mandantenfrage:
Wir sind ein größeres Planungsbüro und häufig für Gemeinden in Bayern tätig. Bei Abschluss von Verträgen auch im Rahmen von Nachträgen bei der Abwicklung von Bauverträgen haben wir es häufig nur mit dem Bürgermeister zu tun und wüssten eigentlich gerne, wie es um die Vertretungsmacht des Bürgermeisters steht. Ist der Bürgermeister umfassend bevollmächtigt, solche Verträge abzuschließen?
Expertenantwort:
Sie sprechen hier ein wichtiges Thema an. Weil es hier oft Unklarheiten gab, hat der Bayerische Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. April 2018 die Vertretungsmacht des Ersten Bürgermeisters in der Bayerischen Gemeindeordnung neu geregelt. Sie können dem Art. 38 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung entnehmen, dass „der Umfang der Vertretungsmacht des Bürgermeisters auf seine Befugnisse beschränkt ist“. Im Klartext heißt dies, dass der Bürgermeister einer bayerischen Gemeinde diese nur dann nach außen vertreten darf, wenn entweder ein Gemeinderatsbeschluss vorliegt oder es sich um ein Rechtsgeschäft handelt, welches von Art. 37 der Gemeindeordnung gedeckt ist. Der Abschluss etwa von Bau-und Architektenverträgen ist danach nicht ohne weiteres Sache des 1. Bürgermeisters. Nach Abs. 2 von Art. 37 hat allerdings der Gemeinderat die Befugnis, dem 1. Bürgermeister dieses Recht zu übertragen.
Handlungsempfehlung:
Es empfiehlt sich, bei Verträgen mit Kommunen und Gemeinden, bei denen der Bürgermeister als Vertreter der Kommune auftritt, stets klären zu lassen, ob der Bürgermeister zum Abschluss des Vertrages auch bevollmächtigt ist, sofern diesbezüglich Zweifel bestehen.