Mandantenfrage:
Ich bin privater Bauherr eines Mehrfamilienhauses und habe die Absicht, nach Fertigstellung des Gebäudes 2 Wohnungen zu verkaufen. Nun habe ich leider das Pech, dass die von mir beauftragte Firma, die das Objekt schlüsselfertig erstellen soll, schon sehr viel Pfusch verursacht hat. Trotz dieser Tatsache und trotz der Tatsache, dass die Leistung gar nicht abgenommen ist, hat er mir jetzt seine Schlussrechnung geschickt. Ich bin verunsichert, wie ich mich hier eigentlich verhalten soll. Kann ich beispielsweise dem Unternehmer jetzt mitteilen, dass ich im Hinblick auf seine vielen Mängel den vereinbarten Preis mindern werde. Wie hoch wäre diese Minderung zu berechnen?
Expertenantwort:
Die Sache ist doch sehr komplex und kann mit einer kurzen Stellungnahme nicht befriedigend behandelt werden. Nachstehend daher nur eine kurze Antwort zu der grundsätzlichen Frage, ob Sie schon vor der Abnahme die Vergütung mindern können und wie die Minderung berechnet wird:
- Auch vor der Abnahme kann eine Minderung erklärt werden. Durch die Minderung wird das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt, so dass es auf die Abnahme nicht mehr ankommt.
- Wie die Minderung berechnet wird, ist natürlich Sache des Einzelfalles. Grundsätzlich sind für die Minderung die Nachteile entscheidend, die dem Auftraggeber durch den Mangel erwachsen sind. Beabsichtigen Sie also beispielsweise, die Immobilie zu verkaufen, so wäre der – nachzuweisende – geringere Ertrag gegenüber einem Werk in mangelfreiem Zustand für die Höhe der Minderung maßgeblich.
Handlungsempfehlung:
Wie schon betont, ist die Sache sehr komplex und rechtlich schwierig, zumal es unterschiedliche Möglichkeiten gibt, wie hier weiter verfahren werden sollte. Es empfiehlt sich daher, einen baurechtlich qualifizierten Anwalt mit der weiteren Betreuung zu beauftragen.