Mandantenfrage:
Wir sind ein auf Betoninstandsetzung spezialisiertes Unternehmen, das zuletzt ein Parkhaus saniert hat. Der Bauherr sieht in seinem Vertrag Umlageklauseln für Baustrom und –wasser sowie für die Abfallbeseitigung vor mit von ihm vorgegebenen Prozentzahlen. Im Zuge der Schlussrechnungsprüfung wurden vom Bauherrn entsprechende Abzüge vorgenommen. Ist das rechtens?
Expertenantwort:
Die von Ihnen genannten Bauumlageklauseln muss man sich genau anschauen. Dabei ist zu prüfen, ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt oder um eine selbstständige Preisvereinbarung. Häufig sind solche Bauumlageklauseln unwirksam. Hinsichtlich der Abfallbeseitigung durch den Bauherrn scheitert eine Umlage meist daran, dass es auf die Frage, ob Abfall überhaupt bei der konkreten AN-Leistung anfällt, nicht ankommen soll und durch die betreffende Klausel dem AN das Recht genommen wird, seinen eigenen Müll selbst wieder mitzunehmen. Strom- und Wasserumlageklauseln sind häufig deshalb unwirksam, weil es in der konkreten Formulierung für den Abzug des vereinbarten Prozentsatzes überhaupt nicht auf die Frage ankommt, ob der AN auch tatsächlich Strom und Wasser o.ä. in Anspruch nimmt und verbraucht.
Handlungsempfehlung:
Die von Ihnen genannten Umlageklauseln sind auf die vorbezeichneten Punkte zu prüfen. Erst danach ist eine Einschätzung dahingehend, ob der vom Bauherrn vorgenommen Abzug rechtens ist, möglich. Lassen Sie sich deshalb bitte fachkundig beraten.