Mandantenfrage:
Wir sind ein mittelständisches Bauträgerunternehmen. Bei einer von uns gerade durchgeführten Baumaßnahme hat ein Subunternehmer (Fliesenlegerunternehmen) die Fertigstellungsfrist erheblich überschritten. Wir wollen in diesem Fall die vereinbarte Vertragsstrafe geltend machen. Die einschlägige Klausel unserer diesbezüglichen AGB lautet wie folgt: „Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Kalendertag der schuldhaften Überschreitung 0,1 % der Schlussrechnungssumme, höchstens jedoch 5 % der Schlussrechnungssumme“. Der Subunternehmer behauptet, dass diese Vertragsstrafeklausel – nach Meinung seines Anwalts – unwirksam sei, weil sie gegen das „Transparenzgebot“ verstoße. Dies deshalb, weil die Schlussrechnungssumme zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht feststehe bzw. sich durch Nachträge erheblich verändern können.
Expertenantwort:
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH (siehe zum Beispiel BGH, AZ: VIIZR 28/07) ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bemessungsgrundlage der Vertragsstrafe an die Schlussrechnungssumme anknüpft. Lediglich dann, wenn etwa unterschiedliche Bezugsgrößen (Auftragssumme für die kalendertägliche Vertragsstrafe; Schlussrechnungssumme für die Gesamtvertragsstrafe) kann ein Verstoß gegen das sogenannte Transparenzgebot der Klausel in Betracht kommen, was aber im Einzelfall zu prüfen ist.
Handlungsempfehlung:
Eine Überarbeitung Ihrer AGB in diesem Punkt ist angebracht. Dies schon deshalb, weil unklar bleibt, ob hier die Brutto-Schlussrechnungssumme oder die Netto-Schlussrechnungssumme für die Bemessung der Vertragsstrafe zugrunde zu legen ist. Zwar bleibt die Vertragsstrafe nach beiden Bemessungsgrundlagen in ihrer Höhe angemessen; Der Vertragspartner kann sich aber darauf berufen, dass die Klausel wegen ihrer diesbezüglichen Unklarheit dahingehend auszulegen ist, dass für die Berechnung der Vertragsstrafe die netto-Abrechnungssumme gilt (siehe § 305c Abs. 2 BGB).