Mandantenfrage:
Wir sind ein mittelständisches Bauunternehmen. Bei einem Vortrag wurde uns mitgeteilt, dass die Bestimmungen der VOB/B zur Vertragsänderung und zur Zusatzleistung nicht mehr gültig seien und durch die neuen BGB-Bestimmungen zum Bauvertragsrecht zu ersetzen sind.
Ist dies richtig? Was hat das für Folgen?
Expertenantwort:
Nicht ganz richtig. Die VOB/B ist mit allen ihren Bestimmungen weiterhin gültig, wenn die VOB/B im kaufmännischen Geschäftsverkehr „ohne inhaltliche Abweichungen und insgesamt“ verwendet wird (siehe § 310 Abs. 1 BGB). Nimmt dagegen zum Beispiel der Auftraggeber in seinem Vertragsmuster Änderungen an der VOB/B vor, ersetzt er beispielsweise die VOB-Gewährleistungsregelung durch das BGB, so verliert die VOB/B ihren „Schutz“ vor dem AGB-Recht mit der Folge, dass nun jede einzelne VOB-Bestimmung auf ihre Wirksamkeit untersucht werden kann. Nach derzeit herrschender Meinung sind dabei § 2 Abs. 5 VOB/B (Vertragsänderung) und § 2 Abs. 6 VOB/B (Zusatzleistung) nicht mehr gültig und werden durch die neue BGB-Regelung in den § 650b, ff BGB ersetzt. Dies kann äußerst unangenehme Folgen für den Auftraggeber haben. Der Auftragnehmer hat dann als Vertragspartner des Verwenders im Einzelfall das Wahlrecht, sich auf die Unwirksamkeit der VOB-Regelung zu berufen oder – wenn dies für ihn günstiger ist– bei der VOB-Regelung zu verbleiben.
Handlungsempfehlung:
Sind Sie „Verwender“ von Bauvertragsunterlagen, so empfiehlt sich aus unserer Sicht derzeit, konsequent und uneingeschränkt bei der VOB/B zu verbleiben, um dieses geschilderte „Wahlrecht“ Ihres Vertragspartners zu vermeiden. Benötigen Sie ein Vertragsmuster, das etwa in seinen Besonderen und Zusätzlichen Vertragsbedingungen Abweichungen von der VOB/B beinhaltet, empfiehlt sich, qualifizierten Rechtsrat einzuholen.