Mandantenfrage:
Wir sind eine Familie und wohnen in einem Einfamilienhaus. Vor rund 3 Jahren haben wir unsere Heizung sanieren lassen. Nun stellen wir doch recht gravierende Mängel fest und haben diese unserem Heizungsbauer mitgeteilt. Er hat uns jetzt – für uns ganz überraschend – mitgeteilt, dass die Gewährleistungsfrist nur 2 Jahre betrage und schon abgelaufen sei. Außerdem handele es sich hier gar nicht um Mängel sondern das sei „Verschleiß“. Was meinen Sie dazu?
Expertenantwort:
Diese Frage kann aufgrund der uns übermittelten Informationen nicht abschließend beantwortet werden. Entscheidend ist hier, ob es sich bei den von Ihnen genannten Arbeiten an Ihrer Heizungsanlage um einen sogenannten Bauvertrag nach § 650a BGB handelt (5 Jahre Gewährleistungsfrist seit Abnahme) oder um einen „bloßen“ Werkvertrag, für den nach § 634a BGB eine zweijährige Verjährungsfrist gilt. Die Abgrenzung zwischen beiden Vertragsarten kann im Einzelfall schwierig sein und bedarf der sorgfältigen Sachaufklärung.
Der Begriff „Verschleiß“ ist kein rechtlicher Begriff. Ihr Vertragspartner will damit wohl ausdrücken, dass es sich hier um Abnutzungserscheinungen nach der Abnahme handelt und somit keine Mängelansprüche begründen.
Handlungsempfehlung:
Ein sinnvolles Vorgehen in dieser Sache verlangt somit eine sorgfältige Sachaufklärung, möglicherweise auch unter Hinzuziehung eines Sachverständigen.