Mandantenfrage:
Wir sind ein Planungsbüro. Unser arbeitsmäßiger Schwerpunkt liegt in der Ausarbeitung von Sanierungsplänen für größere Altbauten. Wir werden häufig mit Wünschen der Auftraggeberseite konfrontiert, die sich mit den anerkannten Regeln der Technik nicht vereinbaren lassen. Soweit dennoch eine Ausführung vertretbar ist, jedoch ein höheres Mängelrisiko beinhaltet, verlangen und erhalten wir von der Auftraggeberseite entsprechende Haftungsfreistellungserklärungen. Nun haben wir gehört, dass wir trotz dieser Erklärungen nicht sicher sein können, von einer Haftung freigestellt zu werden. Ist dies richtig?
Expertenantwort:
Wie häufig, kommt es auch hier auf den Einzelfall an. Wie kürzlich vom Oberlandesgericht München entschieden, ist eine Haftungsfreistellung des Planers zwar nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Planers aber durch einzelvertragliche Vereinbarung möglich. Seine Grenze finden allerdings solche Vereinbarungen dort, wo sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die Haftungsfreistellung des Planers so formuliert wird, dass er sich umfassend von seiner Haftung befreit. Die Haftungsfreistellung muss sich also auf einen eng umgrenzten und klar überschaubaren Bereich beziehen.
Handlungsempfehlung:
Ganz wichtig ist es, dass Sie Ihren Kunden über die Risiken der vorgesehenen Ausführung und die Folgen der Haftungsfreistellung umfassend aufklären. Erfolgt dies nicht, ist eine dennoch getroffene Vereinbarung unwirksam. Sie sollten also auch das Aufklärungsgespräch mit Ihren Kunden sorgfältig dokumentieren. Weiterhin ist darauf zu achten, dass die Haftungsfreistellung sich nur auf den besprochenen schadensanfälligen Bereich bezieht.