Mandantenfrage:
Wir sind ein mittelständisches Bauunternehmen das vornehmlich für öffentliche Auftraggeber baut. Uns wurde kürzlich mitgeteilt, dass die wichtigen VOB-Regelungen zur Vertragsänderung (§ 2 Abs. 5 VOB/B) und Zusatzleistung (§ 2 Abs. 6 VOB/B) im Einzelfall ungültig sein können. Ist dies richtig? Sollte dies der Fall sein: Was gilt dann anstelle dieser unwirksamen Regelungen?
Expertenantwort:
Bekanntlich ist die VOB/B eine so genannte Allgemeine Geschäftsbedingung. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nach § 307 BGB unwirksam sein, unter anderem dann, wenn sie „mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren“ sind (siehe § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die VOB/B genießt als Allgemeine Geschäftsbedingung“ einen besonderen Schutz und ist mit allen Klauseln gültig, allerdings nur dann, wenn sie „ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt“ in den Vertrag einbezogen wurde (§ 310 Abs. 1 BGB). Sie verliert daher diese privilegierte Stellung, wenn ein Vertragspartner dem anderen Vertragspartner Vertragsbestimmungen stellt, die (auch nur unwesentlich) von der nachrangig vereinbarten VOB/B abweichen. Nach dem derzeitigen Meinungsstand ist davon auszugehen, dass in diesem Fall die von Ihnen genannten VOB-Bestimmungen zu Vertragsänderung und Zusatzleistung unwirksam sind und durch die einschlägige BGB-Regelung (§ 650 b, ff BGB ) ersetzt werden.
Handlungsempfehlung:
Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, ihren Bauverträgen die „reine“ VOB/B zu Grunde zu legen. Ist dies der Fall, so stellen sich die oben aufgeworfenen Fragen nicht. Selbst wenn die VOB/B in einzelnen Punkten geändert wurde, ist es nicht in jedem Fall für den Auftragnehmer günstig, sich auf die Unwirksamkeit der genannten VOB B-Regelungen zu berufen. Bevor dies geschieht, sollten Sie diesbezüglich qualifizierten Rechtsrat einholen.