Mandantenfrage:
Wir sind ein größeres mittelständisches Bauunternehmen. Wir erhielten die Mitteilung, dass sich die Wertgrenzen für die Vergabe öffentlicher Aufträge bei beschränkten Ausschreibungen und bei der sogenannten freihändigen Vergabe maßgeblich geändert haben sollen. Ist dies zutreffend?
Expertenantwort:
Für eine korrekte Antwort auf Ihre Frage ist notwendig, zu erfahren, um welches Bundesland es sich handelt. Tatsächlich haben eine Reihe von Ländern Sonderregelungen für die Vergabe von Bauleistungen zur Stärkung der Wirtschaft im Zusammenhang mit der Corona -Pandemie eingeführt. Andere Länder sind dem nicht gefolgt. So hat beispielsweise Bayern für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb die Wertgrenze auf 1 Million € angehoben und damit die in § 3a Abs. 2 VOB/A geltenden Wertgrenzen entscheidend erhöht. Die freihändige Vergabe wurde bis zu einer Wertgrenze von 100.000 € für zulässig erachtet.
Andere Länder, wie beispielsweise Baden-Württemberg, Berlin und Brandenburg sind – Stand 7. Mai 2020 –dieser Praxis nicht gefolgt.
Handlungsempfehlung:
Im Hinblick darauf, dass aufgrund der derzeitigen Krisensituation auch in diesem Bereich mit kurzfristigen Änderungen zu rechnen ist, empfiehlt sich, bei den einschlägigen Behörden des jeweiligen Bundeslands nachzufragen, ob sich hier zwischenzeitlich eine Änderung ergeben hat.