Mandantenfrage:
Wir sind ein Ehepaar und beabsichtigen, auf unserem Grundstück ein Einfamilienhaus zu bauen. Wir haben gehört, dass wir als sogenannte „Verbraucher“ besondere Schutzrechte genießen, weil wir einen „Verbraucherbauvertrag“ abschließen. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns mitteilen würden, was man unter einem solchen Vertrag versteht.
Expertenantwort:
Richtig ist, dass unser BGB (§ 650i,ff BGB) den Begriff des „Verbraucherbauvertrags“ erläutert und dort auch die besonderen Schutzrechte für den Verbraucher bei dieser Vertragsart festlegt. Verbraucherbauverträge sind dabei Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.
Wir gehen davon aus, dass Sie „Verbraucher“ im Sinne von § 13 BGB sind, also Personen, „die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“.
Ob hier in „Ihrem Fall“ ein „Verbraucherbauvertrag“ abgeschlossen wird, hängt allerdings davon ab, ob die geplante Bauleistung oder das Fertighaus „aus einer Hand“ erfolgt oder ob Sie beabsichtigen, das Haus im Wege der Einzelgewerksvergabe, also durch verschiedene Handwerker errichten zu lassen. Nur im erstgenannten Fall spricht man von einem „Verbraucherbauvertrag“, bei dem der Verbraucher die besonderen Schutzrechte der § § 650 i,ff BGB beanspruchen kann.
Handlungsempfehlung:
Sollten Sie sich dazu entschließen, das Gebäude im Wege der Einzelgewerksvergabe zu errichten, also unterschiedliche Handwerker zu beauftragen, genießen Sie zwar nicht die Schutzrechte eines „Verbraucherbauvertrags“; für „Verbraucher“ gelten jedoch eine Reihe anderer Besonderheiten, die Ihrem Schutz dienen.
Im Hinblick auf die Tatsache, dass hier – gleichgültig ob, es sich um einen Verbraucherbauvertrag oder um Verträge mit Verbrauchern handelt – erhebliche finanzielle Mittel aufzuwenden sind, empfiehlt sich für den Verbraucher, vor Abschluss der Verträge qualifizierten Rechtsrat einzuholen, um sich über die Besonderheiten dieser Vertragsarten zu informieren.