Vereinzelt werben Baugutachter damit, dass ihre frühzeitige „baubegleitende“ Einschaltung in der Regel für den Bauherrn kostenfrei sei. Würde er nämlich Im Rahmen der Bauabwicklung Mängel entdecken, so könne der Bauherr vom ausführenden Bauunternehmer verlangen, dass dieser neben der Nachbesserung auch die Kosten für den Gutachter übernehme.
Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf( AZ: I-21 U 194/09) ist diese Aussage „mit Vorsicht zu genießen“.
Richtig ist, dass Gutachterkosten vom Bauunternehmer zu erstatten sind, wenn er für den Mangelschaden einstandspflichtig ist und ein Gutachter eingeschaltet werden muss, um dem Auftraggeber ein Bild über Ursache und Ausmaß der eingetretenen und vielleicht noch zu erwartenden Mangelfolgeschäden zu verschaffen.
Entdeckt jedoch der Gutachter die Mängel erst zu einem Zeitpunkt , als er vom Bauherrn bereits beauftragt war, so scheidet eine Erstattungspflicht des Bauunternehmers aus.
„Die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten hängt entscheidend davon ab, dass ein Mangel bereits entdeckt worden war und es erforderlich ist, dessen Umfang und Ursache näher festzustellen.“