Bei Widersprüchen zwischen Leistungsverzeichnis und der zeichnerischen Darstellung, auf die das Leistungsverzeichnis ausdrücklich hinweist, ist das von den Parteien tatsächlich Gewollte durch Auslegung zu ermitteln, wobei das gesamte Vertragswerk zugrundezulegen ist. Es ist also zu prüfen, wie ein objektiver Auftragnehmer den Vertragsinhalt versteht. Verbleiben nach der Auslegung aber Widersprüche, trägt der Verfasser des Vertrags als Verursacher der Unklarheit das Risiko.
Näheres zu diesem wichtigen Urteil finden Sie im Baurechts – Report 2/2007 S.5.