Klauseln in Verträgen, die den Charakter von „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ haben, unterliegen einer strengen Wirksamkeitskontrolle. Auch wenn der Vertragspartner solche Klauseln zur Kenntnis nimmt und sich mit diesen einverstanden erklärt, sind sie grundsätzlich unwirksam, wenn der Vertragspartner hierdurch „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt „wird (§ 307 Abs. 1 BGB). Der BGH hat nun mit Urteil vom 7. März 2013 – VII ZR 162/12 – eine Vertragsklausel für unwirksam erklärt, die ein Unternehmer , der mit der Planung, der Herstellung und dem Einbau einer Küche in einem Wohnhaus beauftragt wurde, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet hat und folgenden Wortlaut hatte:
„Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.“
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vereinbarte Verpflichtung, die gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen, mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren und deshalb unwirksam ist. Die Klausel verpflichtet die Kunden der Beklagten vor dem Einbau der Küche die volle Vergütung zu bezahlen. Sie verlieren auf diese Weise jedes Druckmittel, falls der Einbau mangelhaft ist. Durch eine etwaige nachträgliche Vereinbarung, die den Inhalt dieser Klausel dadurch abgeschwächt, dass der Kunde bis zum völligen Einbau 10 % des Kaufpreises zurückhalten darf, ändert nach Ansicht des BGH an dieser Bewertung nichts.
„Das Einräumen eines Zurückbehaltungsrechts von lediglich ca. 10% der Vergütung berücksichtigt nicht hinreichend die berechtigten Interessen“ des Käufers.