Ist eine Leistung mangelhaft, so kann der Auftraggeber dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Lässt der Unternehmer dieser Frist ungenutzt verstreichen, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen anderen Unternehmer beseitigen lassen (§637 BGB).
Allerdings muss die Mängelrüge des Auftraggebers eindeutig sein. Das OLG Köln hat hierzu nun mit Urteil vom 12.3.2013 – AZ 3 U 5/12; IBR-online – eine Entscheidung getroffen, die dies verdeutlicht: Danach steht dem Auftraggeber kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung von Mängeln zu, wenn es an einer ordnungsgemäßen Fristsetzung zur Nacherfüllung fehlt.
Ein Schreiben des Auftraggebers, worin beanstandet wird, dass „einige der Türen“ klemmen bzw. wieder nicht schließen und dass „einige Drückergarnituren“ klemmen, ist keine ordnungsgemäße Aufforderung zur Mängelbeseitigung, weil dem Schreiben nicht zu entnehmen ist, auf welche vom Auftragnehmer gelieferten Türen sich das Nachbesserungsverlangen erstrecken soll.