Bekanntlich sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig, die den Abnahmezeitpunkt unangemessen weit hinausschieben. Eine gerade bei Generalsunternehmern sehr „beliebte“ Klausel in Bauverträgen mit ihren Subunternehmern die etwa wie folgt lautet:
„Die Abnahme erfolgt erst mit Gesamtfertigstellung der Baumaßnahme“ oder
„Die Abnahme gilt erst mit Durchführung der Gesamtabnahme durch den Bauherrn als erfolgt“
wird allgemein als unangemessen und unwirksam angesehen, weil für den Subunternehmer nicht berechenbar ist, zu welchem Zeitpunkt die Gesamtleistung fertig sein soll.
Neu ist nun, dass diese Klauseln auch als so genannte „individualvertragliche Vereinbarung“ nicht mehr gültig sind. Das seit dem 29.7.2014 gültige „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ sieht nämlich vor , dass auch individuelle Vertragsklauseln zur Abnahme unwirksam sind, wenn die Abnahmefrist mehr als 30 Tage seit Fertigstellung des Gewerks beträgt, es sei denn dass die Klausel für den Auftragnehmer nicht grob unbillig ist (§ 271a Abs. 3 BGB). Bei der genannten Klausel kann der Auftragnehmer nicht absehen, wann die Abnahme seiner Werkleistung denn nun tatsächlich erfolgt, weil er keinen Einfluss auf die Gesamtfertigstellung der Bauleistung oder das Verhalten des Bauherrn hat.
Die Unwirksamkeit der Klausel führt dazu, dass der Auftragnehmer mithilfe des § 640 Abs. 1 Satz Ziffer 3 BGB binnen zwölf Werktagen seit Fertigstellung seines Gewerks die Abnahme erreichen kann.
Einen Gesamtüberblick über diese Themen gibt die gerade erschienene 12. Auflage des Buchs „Unwirksame Bauvertragsklauseln“ (VOB-Verlag Vögel OHG, Fax: 09466/1276). Das Buch nennt auf gut 500 Seiten in praxisnaher Form alle wesentlichen Klauseln, die zwischenzeitlich vor den Gerichten für unwirksam erklärt wurden. Preis: 49,90 €.