Kürzlich hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung„ verabschiedet, das am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird.
Im Baurecht-Forum wird hierzu eine kleine Artikelserie veröffentlicht, die über die für die Baupraxis wichtigsten Änderungen informiert.
Die wichtigsten Neuerungen zum Verbrauchervertrag
6. § 650o BGB abweichende Vereinbarungen
Diese Bestimmung legt fest, dass von den §§ 640 Abs. 2 Satz 2, den §§ 650i bis 650l und 650n nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Geschieht dies dennoch, so finden diese Bestimmungen trotz der anderweitigen Vertragsgestaltung Anwendung.
Der § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB betrifft die fiktive Abnahme gegenüber Verbrauchern. Dort ist ausgeführt, dass der Unternehmer den Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat). Siehe hierzu Teil 2.
Bei den speziellen Regelungen zum Verbrauchervertrag (§§ 650i ff) ist zu beachten, dass dort der § 650m nicht aufgeführt ist. Es besteht also die Möglichkeit, von den dort genannten Abschlagszahlungsregelungen durch individuelle Vereinbarungen abweichen zu können. Bitte beachten Sie allerdings den § 309 Nr.15 (siehe hierzu Teil 4) wonach hierbei die Grenzen des AGB-Rechts zu beachten sind.