Dieser Vertragstyp , der in § 5 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A Fassung 2006 noch geregelt war, wird in der VOB 2009 nicht mehr erwähnt. In der VOB 2006 wurde er wie folgt definiert:
“Bauleistungen größeren Umfangs dürfen ausnahmsweise nach Selbstkosten vergeben werden, wenn sie vor der Vergabe nicht eindeutig und so erschöpfend bestimmt werden können, dass eine einwandfreie Preisermittlung möglich ist “.
Dabei werden bei der Vergabe für alle zu erbringenden Leistungen (Löhne, Stoffe, Gerätevorhaltung, Gemeinkosten usw.) sowie für den Gewinn die Preise vereinbart.
Dieser Vertragstyp wurde nur in extremen Ausnahmefällen eingesetzt. Auch sieht der § 5 Nr. 3 Absatz 3 VOB/A Fassung 2006 vor, dass dieser Vertrag in einen Leistungsvertrag abzuändern ist, wenn “während der Bauausführung eine einwandfreie Preisermittlung möglich“ wird.
« zur Glossar-Übersicht